Charter

Satzung (Entwurf)
Präambel
Der AKASHO e. V., ist eine Interessengemeinschaft von haupt- und ehrenamtlich im Bereich der primären, sekundären und tertiären Gesundheitsförderung tätigen Personen mit dem Ziel, an der Verbesserung der individuellen und gesellschaftlichen Gesundheit mitzuarbeiten und sich gegenseitig bei der Entwicklung und Umsetzung solcher Angebote zu unterstützen.
Der Verein ist mit keiner Sekte, Religionsgemeinschaft, Partei oder anderen weltanschaulichen Organisation verbunden und will sich auch nicht an solchen Streitfragen beteiligen oder dazu Stellung nehmen.
Die individuelle Freiheit und Verantwortung des Einzelnen ist Leitmotiv aller Vereinstätigkeiten nach innen und außen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen:
AKASHO e. V.
Er hat seinen Sitz in Hamm und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamm einzutragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Der Verein versteht sich als Teil des Gesundheitssystems mit Schwerpunkt individueller und gesellschaftlicher Gesundheitsförderung.
Dabei verfolgt die Vereinsarbeit vier Zwecke und Ziele:
Öffentlichkeitsarbeit
gegenseitige Unterstützung der Mitglieder bei der Entwicklung von eigenen entsprechenden Angeboten der Gesundheitsförderung
interne kollegiale Weiterbildung und Informationsaustausch
Forschung und Entwicklung
Als Richtschnur und Zielstellung unserer Arbeit sehen wir daher insbesondere die Vorgaben der WHO:
* Ottawa Charter for Health Promotion, 1986
* WHO Traditional Medicine Strategy 2002-2005
* WHA 56.31 on Traditional medicine, 2003
* WHO Guidelines on Developing Consumer Information on Proper Use of Traditional, Complementary and Alternative Medicine, 2004
* WHA 61.21 on Global strategy and plan of action on public health, innovation and intellectual property, 2008
* Beijing Declaration Adopted by the WHO Congress on Traditional Medicine, 2008
* sowie die jeweiligen neuen Vorgaben im Bereich, Health Science, Health Promotion, Traditional Medicine etc.
In Bereich der EU insbesondere:
* European Union: COST B4 project on „unconventional medicine“, 1997
* EU Parliamentary Assembly: Resolution 1206, 1999
* EU Parliamentary Assembly: Resolution 8435, 1999
* sowie weitere Vorgaben zum Bereich Health Science, Health Promotion, Traditional Medicine etc.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod des Mitglieds,
durch freiwilligen Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied,
durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Zahlungserinnerung den Beitrag nicht bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres gezahlt hat. In diesem Fall erfolgt mit Wirkung des gleichen Jahres die Streichung von der Mitgliederliste,
durch Ausschluss aus dem Verein.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, jeweils fällig zum 31.01. eines Jahres. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages kann der Vorstand entscheiden. Erhöht der Vorstand den Mitgliedsbeitrag um mehr als 20 %, hat jedes einzelne Mitglied ein Recht zur Kündigung bis zum Schluss des laufenden Kalenderjahres. Die Erhöhung der Mitgliedsbeiträge wirkt nicht für Mitglieder, die das laufende Geschäftsjahr ihre Mitgliedschaft aufkündigen.
Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks oder bei behördlicher Aufhebung fällt das gesamte Vermögen des Vereins an: „Ärzte ohne Grenzen e. V.“
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschlussfassung auf einer Hauptversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Sie darf nicht erfolgen, wenn mindestens 15 Mitglieder den Verein weiterführen wollen.

§ 6 Ausschluss eines Mitgliedes
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand bleibt oder durch sein Verhalten die Ziele oder das Ansehen des Vereins erheblich schädigt. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Betroffenen durch Beschluss des Vorstands.

§ 7 Mitgliederrechte
Die Mitglieder haben folgende Rechte:
das aktive und passive Wahlrecht bei der Besetzung der Vereinsämter,
das Stimmrecht und das Recht der Antragstellung in den Mitgliederversammlungen.
Die Mitglieder sind verpflichtet,
l. ihre Beitrage pünktlich zu zahlen,
2. zur Verwirklichung der Vereinsziele beizutragen.
Kooperative Mitglieder zahlen keinen Beitrag.
Durch Beschluss des Vorstandes können Mitglieder zu Ehrenmitgliedern erklärt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.

§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
der Beirat

§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Personen, dem Vorsitzenden, dem ersten Stellvertreter und dem zweiten Stellvertreter.
Zum erweiterten Vorstand gehören der Schatzmeister sowie ein Schriftführer
(Gesamtvorstand)
Der Vorsitzende und die stellvertretenen Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen wählen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.
Die Bildung von Forschungs- und Arbeitsgruppen, die eine eigene Mitgliedschaft im Verein besitzen. Diese Gruppen arbeiten selbstständig, soweit sie nicht die Grundsätze des Vereins berühren. Dies bleibt ausschließlich der Mitgliederversammlung vorbehalten.

§ l0 Beirat
Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat wählen, der dem Vorstand beratend zur Seite steht.

§ 11 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt, und zwar im ersten Quartal des betreffenden Kalenderjahres. Sie hat die Aufgaben:
den Bericht des l. Vorsitzenden,
die Abrechnung über die vergangenen beiden Geschäftsjahre,
den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen;
den Vorstand zu entlasten;
die Wahl der Vorstandsmitglieder und von zwei Kassenprüfern für jeweils zwei Jahre vorzunehmen;
über Anträge des Vorstandes oder einzelner anwesender Mitglieder zu entscheiden. Anträge sind dem l. Vorsitzenden mindestens eine Woche vorher schriftlich einzureichen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der l. Vorsitzende.
Änderungen der Satzung oder Ergänzungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Anträge zur Satzungsänderung müssen der Einladung beigelegt sein.
Beschlüsse der Vereinsorgane sind vom Schriftführer zu Protokoll zu nehmen. Die Protokolle sind von ihm und dem 1. Vorsitzenden bzw. dem an seiner Stelle tätig gewesenen Vertreter zu unterzeichnen.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es 50% der Mitglieder in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.

§ 13 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie wird durch besondere Einladung unter Angabe des Versammlungszweckes einberufen. Zwischen der Einberufung und der Versammlung muss eine Frist von mindestens einem Monat liegen. lm Übrigen gelten die §§ l7 und 6 dieser Satzung.
Die Liquidation erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 46 bis 53 BGB.)
Bekanntmachungsorgan im Sinne § 50 BGB ist der "Westfälische Anzeiger" in Hamm.
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